Allgemeine Geschäftsbedingungen der EuroBrücke GmbH

Stand: 1. August 2012

  1. Allgemeine Bestimmungen

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Andere Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben, sowie Gebühren und andere öffentlichen Abgaben.
    2. Die Zahlung hat ohne Skonto-Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
    3. Nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Sollten wir durch unsere Bank höhere Kontokorrentzinsen in Anspruch nehmen müssen, sind wir berechtigt, diese Zinsen an den Besteller weiter zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    4. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
    5. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder, nach Vereinbarung, Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Besteller mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
    7. Im Übrigen sind wir berechtigt, nach einem Verzug des Bestellers bei zukünftigen Kaufverträgen Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen. Leistet der Besteller den Kaufpreis nicht als Vorauszahlung im Rahmen vereinbarter Fristen oder leistet er keine angemessene Sicherheit, die der vorherigen Vereinbarung bedarf, in Höhe des Kaufpreises, so können wir vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass dies zu Ansprüchen des Bestellers führt. Vielmehr kann in diesem Fall nach erklärtem Rücktritt durch uns ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden.
    8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben im Übrigen unberührt.
  3. Maße, Gewichte, Güte

    1. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  4. Versendung und Gefahrübergang

    1. Transportweg und Transportmittel, sowie die Benennung des Spediteurs oder Frachtführers werden, wenn nicht anders vereinbart, durch uns bestimmt.
    2. Avisierte Lieferware ist vom Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
    3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer bzw. der Abholung der Ware im Auftrag des Empfängers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Strecken-, FOB-, CIF-, Franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für eine Versicherung der Sendung gegen versicherbare Risiken sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Die Entladung und deren Kosten sind vom Besteller zu übernehmen.
    4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

    1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt sind oder ein Fixgeschäft vereinbart
      ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung, dass rechtzeitige
      Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers erfolgt sind.
    2. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten –unbeschadet unserer Rechte
      aus Verzug des Käufers- entsprechend den Bedürfnissen unseres Lieferablaufs angemessen hinauszuschieben.
    3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, der Zeitpunkt der Absendung ab
      Werk oder ab Lager oder die Anzeige der Versandbereitschaft maßgebend. Das Werk oder Lager kann sich auch im Ausland
      befinden. Transportwege vom Werk oder Lager zum Besteller sind in der angegebenen Lieferzeit nicht enthalten. Soweit eine
      Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft maßgebend. Geraten wir in
      Verzug, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit
      zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit oder abnahmebereit gemeldet ist. Ein Deckungskauf ist nur mit
      unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
    4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, wie z.B. durch
      Naturkatastrophen, Krieg oder Kriegsgefahr, oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie
      z.B. Unruhen, Betriebsstörungen aller Art (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch), Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und
      rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an
      Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
      behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden
      sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen
      Vorlieferanten eintreten. Dies gilt auch für den Fall, dass wir uns im Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich
      oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die
      erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  6. Mängel der Ware, Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
    2. Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der
      Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Innerhalb einer üblichen Toleranz sind fertigungsbedingte Mehr- oder
      Minderlieferungen zulässig.
    3. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder beträchtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich,
      spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
      ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdecket werden können, sind
      unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
    4. Wurde eine Abnahme der Ware oder Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei
      sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    5. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an
      uns zurückzusenden; wir übernehmen die erforderlichen Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Die Gewährleistung
      entfällt, wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits
      beanstandeten Ware vornimmt oder vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
      wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist nach unserer Wahl die
      beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Wir haben mindestens zwei Nacherfüllungsversuche.
    7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein
      Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung
      getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Der Umfang der Rückgriffsansprüche ist der Höhe nach
      beschränkt auf die dem Besteller uns gegenüber zustehenden Ansprüche im unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen uns.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aufgrund der
      Geschäftsbeziehung zusteht. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware
      unentgeltlich für uns.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die beund
      verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1
    3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das
      Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren
      zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm
      zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
      Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
      Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
    4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
      er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass
      die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
      Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkund
      Werklieferungsverträgen.
    5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
      demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der
      Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei
      der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.3 haben, wird uns ein unserem
      Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
    7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
      Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten –sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen
      Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
    8. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch
      nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
    9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Sofern der
      Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen
      oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.
    10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
      gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
      Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
      Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers
      gestellt wird.
  8. Allgemeine Haftung

    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder
      außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
      Erfüllungsgehilfen; bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei vorsätzlicher oder
      fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in
      den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen
      – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder
      Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten
      Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an
      der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  9. Anzuwendendes Recht

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft.
      Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
      Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  11. Sonstiges

    1. Für die Herstellung und Lieferung von Waren auf Verlangen des Bestellers, insbesondere nach Zeichnungen, Modellen, Mustern,
      Skizzen oder sonstigen Unterlagen des Bestellers, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller
      übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die uns aus oder im Zusammenhang der Ausführung seines Auftrages und der
      Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
    2. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
      zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
      unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
      unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht.
      Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
      Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.